Radfahrer können nicht einfach Fußgänger werden

Radfahrende sind auch nicht etwa als „qualifizierte Fußgänger“ anzusehen, denen unabhängig von etwaigen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen nach Belieben angesonnen werden könnte oder müsste, vom Fahrrad abzusteigen und fortan als Fußgänger am Verkehr teilzunehmen.

Unter dem Aktenzeichen 5 ORbs 25/23 musste das OLG Hamburg feststellen, ob ein Radfahrer – wie ein Autofahrer – bei einer dauerroten Ampel diese nach einer Weile überqueren darf. Die frühere Instanz hatte geurteilt, dass dem nicht so ist. Schließlich könne der Radfahrer einfach absteigen.
Das OLG sah dies nicht so. Für den Richter ist es unerheblich, ob der Verkehrsteilnehmer ein Auto oder ein Rad führe – weder der eine, noch der andere könne einfach aus-/absteigen und schieben.

Ich liebe dieses Urteil. Weil es einen Grundsatz festnagelt: ich bin als Radfahrer „ebenbürtig“ mit einem Autofahrer auf einer Straße. Und ein „Radfahrer absteigen“-Schild auf einem Radweg oder einer Straße werde ich in Zukunft noch kritischer beäugen als bisher – denn was der Richter oben ausdrückte, habe ich in meinem Verständnis schon länger. Dass Verkehrsplaner annehmen, sie dürften mich einfach vom Radfahrenden zum Fußgänger machen, ist schlichtweg frech.

/via WBS Legal


Text vom 11.04.2024 Uhr

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