Übermalen von Hakenkreuzen nicht per se strafbar
Unter bestimmten Umständen ist das unbefugte Übermalen von Hakenkreuzen nicht strafbar. In einem Urteil (Az 37 Cs 301 Js 8329/25.) betonte das Göttinger Amtsgericht, dass es sich beim Übermalen nicht um Sachbeschädigung handele. Dies gelte umso mehr, wenn „offensichtlich verfassungswidrige Inhalte, die vom Eigentümer zu entfernen waren, Gegenstand der (ersten) Beschmierung sind“.
Im konkreten Fall hatte das 'Bündnis gegen Rechts' Hakenkreuze auf einem Haus mit lila Herzen übermalt und war von der Hausverwaltung dafür verklagt worden.
Das ist indes kein kompletter Freifahrtschein. Schon 2007 hatte der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages ausgearbeitet (PDF), dass auch das Übermalen oder Entfernen eines Hakenkreuzes eine Sachbeschädigung seien kann. Dies gelte insbesondere, wenn dadurch die Sachbeschädigung größer wird oder die Entfernung aufwändiger.
Man sollte also auf die Verhältnismäßigkeit achten.
Und nun viel Spaß da draussen! 😉
Dein Kommentar